Professionelle Hilfe durch den Rechtsanwalt bei Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, Rechtsüberholen, Verkehrsunfall, Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. sowie Administrativmassnahmeverfahren, insbesondere „Billetentzug“.
Mobilität ist ein wichtiger Teil der Lebensqualität. Kaum ein Gegenstand hat das Leben so sehr verändert, wie das Aufkommen des Automobils im Laufe des letzten Jahrhunderts. Gleichzeitig sind Verletzungen der Verkehrsregeln, insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem hohen Grad Massendelinquenz. Allein im Jahr 2015 wurden 57’580 Personen wegen eines Vergehens oder Verbrechens gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt (z.B. nach Art. 90 Abs. 2 SVG wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln). Gleichzeitig drohen „Rasern“ nach Art. 90 Abs. 3 SVG drakonische Freiheitsstrafen sowie Beschlagnahmung und Einziehung des Autos.
In keinem anderen Rechtsgebiet ist der Bürger so schnell und so oft in Kontakt mit der Strafjustiz. In keinem anderen Rechtsgebiet werden durch die Staatsanwaltschaften mehr Strafbefehle und durch die Polizei mehr Ordnungsbussen ausgesprochen wie im Strassenverkehr. Die häufigsten Vorwürfe betreffen dabei die Geschwindigkeitsüberschreitung, den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, das Rechtsüberholen und Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr sowie das Überfahren eines Rotlichts. Zudem treten Polizei und Staatsanwaltschaft immer dann auf den Plan, wenn es zu einem Verkehrsunfall mit verletzten oder gar getöteten Personen gekommen ist.
Da das Strafverfahren beim Strassenverkehrsamt gleichzeitig ein Administrativmassnahmeverfahren über den Entzug des Führerausweis auslöst (diese Behörde ist an das Urteil des Strafrichters gebunden!), ist es von grösster Wichtigkeit unmittelbar nach Erhalt von Vorladung, Verzeigung oder Strafbefehl von Seiten Polizei und Staatsanwaltschaft die professionelle Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts beizuziehen.
Wir empfehlen Ihnen zudem beim Vorwurf massiver Geschwindigkeitsüberschreitung (Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 3 SVG „Raser“), gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vorerst uneingeschränkt das Aussageverweigerungsrecht geltend zu machen, damit zusammen mit Ihrem Rechtsanwalt sämtliche Möglichkeiten den Vorwurf zu entkräften ausgeschöpft werden können.
Wir vertreten Sie spezialisiert bei allen Problemen des Strassenverkehrsrechts. Bitte nehmen Sie unbedingt möglichst rasch mit uns Kontakt auf, damit keine Frist – und damit keine Chance – ungenutzt verstreicht!