Als lösungsorientierter Scheidungsanwalt im Aargauer Seetal erbringen wir auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtete Beratung und Prozessführung zu allen Punkten der Scheidung. Zudem sind wir bei Trennung und Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ihre kompetente und einfühlsame Anlaufstelle bezüglich der Regelung des Getrenntlebens (Eheschutzverfahren).
Gerichtliche Regelung des Getrenntlebens (Eheschutzverfahren)
Paare die zum Schluss gekommen sind eine Auszeit zu benötigen, können Ihren gemeinsamen Haushalt aufheben. Können sich die Ehegatten über die sich aus der Trennung ergebenden Fragen und Probleme nicht einvernehmlich einigen, muss auf Verlangen eines Ehegatten das zuständige Aargauer Familiengericht eine Regelung treffen. Im sogenannten Eheschutzverfahren über die Regelung des Getrenntlebens wird über folgende Punkte entschieden:
- Berechtigung zum Getrenntleben
- Zuteilung der ehelichen Wohnung
- Kinderfragen (Zuteilung der Obhut, Besuchsrecht und Ferienrecht, Unterhalt für die Kinder)
- Persönlicher Unterhalt
- Kosten des Eheschutzverfahrens
- weitere Punkte (z.B. Kontaktverbot im Fall von häuslicher Gewalt, Stalking etc.)
Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne ausführlich zu Ihren Möglichkeiten und finden für Sie zeitnah eine auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtete Lösung.
Einvernehmliche Scheidung
Wenn sich die Ehegatten dazu entschlossen haben sich scheiden zu lassen wird der Scheidungsanwalt mit einem oder mit beiden Ehegatten eine Scheidungskonvention ausarbeiten, welche dann dem Scheidungsrichter eingereicht wird. Dieser fällt nach einer Anhörung der Ehegatten das Scheidungsurteil. Im Scheidungsurteil werden folgende Punkte geregelt:
- Scheidung
- Kinderfragen (Zuteilung des Sorgerechts, Besuchsrecht und Ferienrecht, Kinderunterhalt)
- Nachehelicher Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten
- Aufteilung der Pensionskassenansprüche
- Güterrecht (Aufteilung des Vermögens oder der Schulden)
- Kosten des Scheidungsverfahrens
Können sich die Ehegatten nicht über alle Punkte einigen, so kann dem Scheidungsrichter auch eine Teileinigung eingereicht werden. Das Gericht regelt sodann die Punkte über welche keine Einigung erzielt werden konnte.
Scheidungsklage
Eine einvernehmliche Einigung mittels Scheidungskonvention ist immer dann nicht möglich, wenn sich ein Ehegatte der Scheidung widersetzt. Wenn nur eine Person die Scheidung will, muss auf Scheidung geklagt werden. Ein Scheidungsanspruch besteht nach zweijährigem Getrenntleben oder bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe.
Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne ausführlich zu Ihren Möglichkeiten im Scheidungsverfahren und bieten Ihnen wertvolle Unterstützung.